Laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 312 b BGB heißt es in § 312 b Abs. 3 Nr. 6:
„Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.“
Da es sich bei unserem Angebot um Veranstaltungstickets für festgelegte Termine handelt, schließen wir diese vom Widerruf aus.